
1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter E&P den Abschluss eines Reisevertrages auf Basis der Gruppenausschreibung an. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie auch für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Anmeldende ist für die Weitergabe der Informationen an seine Mitreisenden verantwortlich. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch E&P zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform. Mit Vertragsschluss oder unverzüglich danach sendet E&P dem Reisenden die Reisebestätigung zu.
2. Bezahlung
- Mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 20%, höchstens 250 € pro Person, fällig. Gemäß § 651 BGB erhält der Anmeldende zur Absicherung des Reisepreises mit der Bestätigung einen Sicherungsschein. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung (Restbetrag bis 28 Tage vor Reisebeginn) Die Zahlungen sind bei In- wie Auslandsüberweisungen spesenfrei für den Begünstigten durchzuführen.
- Gehen die Zahlungen nicht bis Reisebeginn ein, besteht kein Anspruch auf die Reiseleistungen. Alle Ansprüche seitens E&P werden geltend gemacht. Wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, hat E&P das Recht, nicht aber die Pflicht, vom Reisevertrag zurückzutreten.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung unseres Angebotes und Reiseausschreibungen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Abänderungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden bedürfen unserer Bestätigung und wir empfehlen diese in die Reisebestätigung mit aufzunehmen. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, wird sich E&P um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, falls diese nicht unerheblich sind. Transfers mit dem Pkw von E&P vor Ort sind nicht Bestandteil der Reiseleistungen.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und nicht von E&P wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind in dem Rahmen gestattet, soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen.
5. Stornierung durch den Kunden und Umbuchung
Der Anmelder kann jederzeit für seine Gruppe vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei E&P. Für einzelne Reiseleistungen und Stornierung einzelner Teilnehmer gelten die gleichen Storno-Bestimmungen.
| Gruppenreisen/Pakete ab 15 Personen (1 Anmelder) |
Mietbedingungen Häuser ohne Reisearrangement |
Mietbedingungen für Häuser bis 14 Personen (1 Anmelder) |
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Die Stornobedingungen für Flugbuchungen, Autovermietung, Events vor Ort sind der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen. Der Anmelder der Gruppe kann nach Rücksprache mit E&P bis einen Tag vor Reisebeginn Leistungen für seine Gruppe ändern. Dieses hat schriftlich zu erfolgen. Die Umbuchungsgebühr beträgt € 50,- pro Umbuchungsvorgang.
6. Mindestteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl für Gruppen liegt bei 15 Personen zum gleichen Zeitraum und im gleichen Paket (Hotel, App, etc.). Die fahrtspezifische Teilnehmerzahl ist Reisevertragsbestandteil und geht aus der Buchungsbestätigung und Rechnung hervor. Wird diese bis Reiseantritt nicht erreicht, können vom Veranstalter Mehrkosten erhoben werden.
7. Haftung
E&P haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger; die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt haben; die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
8. Gewährleistung
- Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. E&P kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass wir eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Aber auch hierbei gilt, dass wir die Abhilfe verweigern können, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise könnt Ihr eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
- Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet E&P den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
- Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den E&P nicht zu vertreten hat.
9. Beschränkung der Haftung
- Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1.) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.) soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
- Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4100,- Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang in Ihrem eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
- E&P haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Betrieb der Skilifte, externe Kurse, Leihmaterial, Bahn-/, Bustransport, Segelleistungen, Rafting, Climbing, Canyoning, etc.) und in der Beschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
- Schadensersatzanspruch gegen E&P ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
- Bietet E&P eine Reise an, die ein anderer Reiseveranstalter durchführt, so vermittelt E&P Reiseleistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, sofern E&P in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf den durchführenden Veranstalter hinweist. E&P haftet nicht für die Erbringung der Reiseleistungen selbst, sondern lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit als Reisemittler. Es gelten ausschließlich die AGB des durchführenden Veranstalters. Das Ausstellen von Bestätigungen, die Annahme von Reisepreiszahlungen sowie weitere Korrespondenz mit dem Kunden kann ggfs im Auftrag des durchführenden Veranstalters durch E&P geschehen.
10. Mitwirkungspflicht
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen E&P Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen bzw. E&P in Köln in Kenntnis zu setzen, wenn keine Reiseleitung vor Ort ist. E&P kann die Abhilfe ablehnen, wenn sie einen außerordentlichen Aufwand erfordert. E&P kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass E&P eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Diese Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung hat der Reisende bis einen Monat nach Beendigung der Reise gegenüber E&P schriftlich zu erklären. E&P empfiehlt die Schriftform. Reiseleiter und Leistungsträger sind nur bevollmächtigt, Reisemängel zur Kenntnis zu nehmen, nicht Ansprüche anzuerkennen. Unterlässt der Reisende es, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Versicherungen und Gepäck
Jeder Teilnehmer ist für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, vor Reiseantritt eine Haftpflicht-, Unfall-, Auslandskranken-, Materialbruch und Diebstahl-, Reiserücktritts- und eine Reisegepäckversicherung bei der Hanse Merkur oder jeder anderen Versicherung abzuschließen.
12. Insolvenzversicherung
Für jede Gruppenbuchung erhält der Kunde mit der Anmeldebestätigung einen Sicherungsschein zur Absicherung des Reisepreises.
13. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Vertragsklauseln hat nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages zur Folge.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften
- Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
- E&P haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende E&P mit der Besorgung beauftragt haben; es sei denn, dass E&P die Verzögerung zu vertreten habt.
- Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.
15. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen, Sonstiges
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit anderer Vertragsvereinbarungen bzw. des Reisevertrages zur Folge.
- Der Reisende kann E&P nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Aktivklagen des Reiseveranstalters ist der Wohnsitz des Beklagten, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. Veranstalter, sofern nicht anders angegeben: E&P Reisen und Events GmbH, HRB 34841, UST-ID: DE213778606, 50676 Köln. Geschäftsführer: Rolf Petersen und Oliver Endlicher.
Und ein paar Worte zum Schluss: bei kleinen Unstimmigkeiten hoffen wir, mit etwas guten Willen auf beiden Seiten die Probleme ohne "Anwalts Liebling" klären zu können.



